Articolo solo in tedesco.
zsis) – Zentrum für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht
Handelsrechtlich ist eine Gesellschaft sanierungsbedürftig bei hälftigem Kapitalverlust (Art. 725a OR) oder Überschuldung (Art. 725b OR). Steuerrechtlich liegt Sanierungsbedürftigkeit vor, wenn Verluste bestehen und keine offenen und/oder stillen Reserven zur Deckung vorhanden sind (echte Unterbilanz).
Damit Verlustvorträge im Rahmen einer Sanierungsfusion steuerlich übernommen werden können, verlangt das Bundesgericht eine gewisse wirtschaftliche Kontinuität, d.h. aus dynamischer Sicht betriebswirtschaftliche Gründe für die Fusion. Bei Steuerumgehung ist die Verlustübernahme ausgeschlossen.
Für Anteilsinhaber im Privatvermögen können Einkommenssteuerfolgen entstehen, wenn übrige Reserven untergehen (reine Dreieckstheorie). Bei Beteiligungen im Geschäftsvermögen fallen grundsätzlich keine Folgen an, sofern die Summe der Gewinnsteuerwerte unverändert bleibt (Buchwertprinzip, modifizierte Dreieckstheorie). Der Untergang übriger Reserven kann zudem eine verrechnungssteuerpflichtige geldwerte Leistung auslösen; Empfänger ist der Anteilsinhaber der sanierungsbedürftigen Gesellschaft (modifizierte Direktbegünstigungstheorie).
Lisa Airoldi, Sanierungsfusion zwischen Schwestergesellschaften, in zsis) 2/2024, A8, (publ.zsis.ch/A8-2024)